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AGB - MOWEO§1. Anwendungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(nachfolgend als .AGB" bezeichnet) der MOWEO (nachfolgend als‚ MOWEO
bezeichnet) gelten für die Produkte, technische Lösungen und Dienstleistungen
von MOWEO (nachfolgend als "Leistungen" bezeichnet) gegenüber ihren
Vertragspartnern. MOWEO erbringt ihre Leistungen insbesondere, aber nicht
ausschließlich im Telekommunikationssektor. 1.2 Die AGB gelten nur gegenüber
Vertragspartnern, die Unternehmer. juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 i.V.m. §14 BGB sind (nachfolgend als "Kunden' bezeichnet). 1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB
abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn MOWEO
deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. änderungen dieser AGB
werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die änderungen gelten als genehmigt,
wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung
schriftlich widerspricht. MOWEO weist den Kunden zum Fristbeginn auf dieses
Widerspruchsrecht und darauf hin, dass mit Ablauf der Frist die Zustimmung des
Kunden zu der änderung der AGB als erteilt gilt. §2. Leistungsumfang 2.1 Art und
Umfang der Leistungen von MOWEO ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen,
insbesondere dem Auftrag des Kunden, der bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsbeschreibung,
der Schnittstellenspezifikation für das ausgewählte Produkt und den
vorliegenden AGB. Die Entgelte für die einzelnen Leistungen ergeben sich aus
den bei Vertragsabschluss gültigen Preisen. Angebote sind stets freibleibend.
Vertragsabschlüsse, insbesondere auch mündliche Nebenabreden, und
Zusicherungen und Aufträge bedürfen der Schriftform. Eine Abweichung hiervon
bedarf ebenfalls der Schriftform. 2.2 Die übergabe von SMS- bzw. MMS- lnformationen
durch den Kunden zu den Systemen von MOWEO erfolgt ausnahmslos über die in
den jeweiligen zum Vertragsabschluss gültigen Leistungsbeschreibungen und/oder
in den Schnittstellenspezifikationen definierten Formaten und
übergabeparameter. 2.3 Die Weiterleitung der SMS bzw. MMS innerhalb
der Mobilfunknetze durch die jeweiligen Mobilfunknetzbetreiber ist nicht
Gegenstand der Leistungen von MOWEO. Für dabei auftretende Verzögerungen.
Störungen oder Fehler haftet MOWEO nicht. Im Zusammenhang damit weist MOWEO darauf hin, dass aufgrund der technischen Einstellungen der Mobilfunknetze
die an die GSM-Mobilfunknetze weitergeleiteten SMS-Nachrichten dort in der Regel
maximal für eine Zeit bis zu 48 Stunden zur Zustellung an den Empfänger bereit
gehalten und danach ohne Zustellung gelöscht werden. Die Auslieferung der MMS
erfolgt an die jeweilige MMSC Schnittstelle und wird nach erfolgreicher
Bestätigung als erfolgreich übergeben vergebührt. Eine überprüfung der
Zustellung zum Endkunden erfolgt nicht. 2.4 Grundlage
für das von MOWEO im Mobilfunkbereich zuzuführende Verkehrsvolumen ist das
durchschnittlich generierte SMS- und MMS Volumen des Kunden der vergangenen 6 Monate
(,voraussichtliches Verkehrsvolumen~). Soweit das voraussichtliche
Verkehrsvolumen zu Beginn des Vertragsverhältnisses noch nicht ermittelt werden
kann, gehen die Parteien von einem Volumen von maximal 10.000 SMS/täglich und
maximal 300 SMS/min sowie von einem Volumen von 3.000 MMS/täglich und maximal
30 MMS/min aus. Der Kunde ist verpflichtet, MOWEO
mindestens 2 Wochen vorher über bevorstehende, deutliche Erhöhungen des
Verkehrsvolumens (d.h. mindestens mehr als 10% gegenüber dem üblichen Volumen
je Tag und/oder je Minute), insbesondere aufgrund geplanter
Massenversandaktionen (z.B. besondere Werbeaktionen, TV- Events oder größere
SMS-/ MMS- Versandaktionen etc.) schriftlich zu informieren. Die
änderung der Kapazitäten wird nur dann, soweit und solange wirksam, wenn MOWEO diese schriftlich bestätigt. MOWEO
haftet nicht für Schäden von Partner, die auf einer außerplanmäßigen - nicht
durch MOWEO bestätigten - Erhöhung des Verkehrsvolumens, z.B. infolge nicht
angekündigter umfangreicher Werbemaßnahmen, beruhen. Der Kunde
verpflichtet sich, MOWEO insoweit auch im lnnenverhältnis von
Schadensersatzansprüchen Dritter, insbesondere der Vorlieferanten,
freizustellen. 2.5 Soweit die Leistungen von MOWEO die Bearbeitung von Nachrichten betrifft, beschränkt sich diese
ausschließlich auf die Bearbeitung von Nachrichten mit privatem oder informativem
Inhalt. Eine Bearbeitung von Nachrichten mit rechtserheblichem Inhalt,
insbesondere von Willenserklärungen sowie Nachrichten, die als Grundlage
wirtschaftlich bedeutsamer Entscheidungen bestimmt sind, ist nicht Gegenstand
der vertraglichen Leistung. 2.6 Die Zustimmungs- bzw.
Beendigungsnachrichten von Abonnementkunden wird MOWEO unter Einhaltung der
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen speichern. 2.7 Der Kunde erklärt sich damit
einverstanden, dass MOWEO personenbezogene Daten mittels elektronischer
Datenverarbeitung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Abwicklung und
Abrechnung speichert. MOWEO wird dabei die einschlägigen Rechtsvorschriften
beachten. Der Kunde verpflichtet sich ausschließlich Daten zur Verfügung zu
stellen, die im Einklang mit dem Datenschutzrecht stehen. 2.8 Der Kunde bestätigt, dass die
gewünschte Datenübertragung der MSISDN durch MOWEO auf Weisung des Kunden
und in seinem Auftrag nach § 11 BDSG erfolgt. 2.9 Der Kunde verpflichtet sich, die
datenschutzrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die übermittelten Daten
einzuhalten und die MSISDN nicht ohne eindeutige und schriftliche Genehmigung
des Endnutzers anderweitig zu verwenden. 2.10 Soweit MOWEO für den Kunden
die Bereitstellung von Inhalten, zum Beispiel Klingeltöne, Bilder, Videos oder
Animationen erbringt, steht MOWEO dafür ein, dass durch diese Inhalte keine
Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte, verletzt werden. 2.11 MSISDNs von Endkunden werden nur
dann von MOWEO an den Kunden weitergegeben, wenn dieser schriftlich
nachweisen kann, dass die Endkunden ihr Einverständnis für die Weitergabe und
den Erhalt von aktiven SMS vom Anbieter gegeben haben und der jeweilige Kunde
MOWEO schriftlich von Ansprüchen der Endkunden ohne Haftungsbeschränkungen
freistellt. 2.12 Der Kunde ist damit
einverstanden, dass MOWEO berechtigt ist, ihre Leistungen vollständig oder
zum Teil über Dritte zu erbringen. §3.
Gewährleistung, Wartung und Störungsmanagement 3.1 MOWEO gewährleistet die
Erbringung ihrer Leistungen nach dem anerkannten und üblichen Stand der
Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften. 3.2 Sofern die Leistungen von MOWEO
technische Lösungen beinhalten, die eine Systemverfügbarkeit von MOWEO voraussetzen, beträgt diese 98,5% im Jahresdurchschnitt (ohne geplante
und dem Kunden mitgeteilte Auszeiten). Ansprüche aus Schlechtleistung sind ausgeschlossen,
sofern MOWEO die Störung innerhalb des auf die Störungsmeldung folgenden
Werktags beseitigt hat. 3.3 Dem
Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von MOWEO im Mobilfunkbereich nach
Maßgabe der Bereitstellung und Verfügbarkeit von Mobilfunknetzen durch
Mobilfunknetzbetreiber und/oder der von Dritten zur Verfügung gestellten
übertragungswege erbracht werden. MOWEO kann daher keine Gewährleistung
für die Verfügbarkeit solcher Mobilfunknetze und übertragungswege und damit für
die jederzeitige Erbringung der Leistungen übernehmen. MOWEO tritt jedoch
die ihr gegen Dritte insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche, die sich
auf die Störung dieses Vertragsverhältnisses beziehen, entsprechend des Anteils
des Kunden an der Gesamtforderung an diesen ab, der diese Abtretung annimmt.
3.4 Sind voraussehbare
Wartungsarbeiten erforderlich, werden diese mit einem Vorlauf von 3 Tagen
angekündigt. Die Wartungsarbeiten werden, soweit möglich, in der Off-Peak-Zeit
ausgeführt.
3.5 Sind geplante
Wartungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der Systemfunktionalitäten erforderlich,
wird dies dem Kunden unter Angabe der Anfangs- und voraussichtlichen Endzeit
mitgeteilt. Zu diesem Zweck und zur Klärung aller technischen und organisatorischen
Abwicklungsfragen im Zusammenhang mit der Durchführung der vertraglichen
Vereinbarungen benennt der Kunde gegenüber MOWEO eine Kontaktstelle, die
jederzeit erreichbar ist. 3.6 Sind
unerwartete Wartungsarbeiten oder Störungsbehebungen aus Gründen erforderlich,
die der Sphäre des Kunden entstammen, und ist dadurch das Funktionieren der
Systeme gestört, gehen diese Ausfallzeiten zu Lasten des Kunden und werden bei
der Ermittlung der erreichten Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Ist der
Ausfall vom Kunden zu vertreten, ist MOWEO berechtigt, die durch den
Ausfall entstandenen Schäden und die durch die Behebung der Störung
entstandenen Kosten vom Kunden zu verlangen. 3.7 Zur
Entgegennahme von Störungsmeldungen steht die MOWEO Hotline wochentags von
Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 9:00 und 19:00 Uhr unter der Rufnummer 0800 755 15 42 10 zur Verfügung. §4. Pflichten des Kunden 4.1 Der
Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Entgeltansprüche, die durch unbefugte Nutzung Dritter entstanden sind, hat der
Kunde zu erfüllen, wenn die unbefugte Nutzung durch ihn zu vertreten ist. 4.2 Zu einer Nutzung von Marken oder anderen gewerblichen Schutzrechten von MOWEO, den Netzbetreibern Vorlieferanten oder den mit diesen verbundenen
Unternehmen ist der Kunde nicht berechtigt, es sei denn, dass ihm dies zuvor
schriftlich von dem Rechteinhaber erlaubt worden ist. Ist die Nutzung von Marken-
Logos oder sonstiger Firmenkennzeichen Gegenstand der zwischen den
Vertragsparteien vereinbarten Leistungen, wird der Kunde in Zusammenhang mit
der Verwendung dieser Zeichen jegliche Handlungen unterlassen, die geeignet
sind, dem Ansehen der betreffenden Firmen zu schaden. Eine Bewerbung in
Zusammenhang mit den Marken- Logos- Videos- Wallpapers ist nur zulässig, wenn
der Kunde die Bewerbung MOWEO zuvor zur Weiterleitung an die Rechteinhaber
zur Verfügung gestellt hat und die Rechteinhaber der konkreten Bewerbung
zugestimmt haben.
4.3 Der
Kunde führt alle erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsangaben, z.B. an GEMA,
Musikverlage und andere Berechtigte ab.
4.4 Der
Kunde ist für den Inhalt der von ihm an MOWEO zur Weiterleitung übergebenen
Nachrichten und Inhalte alleine verantwortlich. Er sichert zu, dass der
Versand von SMS und MMS- Nachrichten nur an Empfänger erfolgt, die mit dem
Erhalt der Nachricht einverstanden sind. Der Kunde sichert zu, dass er die
Leistungen von MOWEO ausschließlich unter Beachtung der geltenden
gesetzlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzt und über
die insoweit gegebenenfalls erforderlichen Einwilligungen seiner eigenen Kunde
zur übermittlung von Daten an oder über MOWEO verfügt. 4.5 Der
Kunde sichert weiter zu, dass seine Dienste rechtmäßig, insbesondere
gesetzmäßig und unter Beachtung behördlicher Auflagen angeboten werden. Der
Kunde sichert insbesondere zu, dass die von ihm angebotenen Informationen und
Dienste nicht gegen Persönlichkeits-. Urheber-, Patent-, Marken-,
Leistungsschutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen, er seine Pflichten
nach der TKV, der TKNV, dem TKG, dem TMG, der Preisangabenverordnung beachtet,
strafrechtliche Vorschriften und solche zum Schutze der Jugend nicht verletzt
werden und die Dienste wettbewerbsrechtlich konform von ihm auf dem Markt
angeboten werden. Es dürfen keine Dienste mit rechts- oder sittenwidrigen
Inhalten angeboten oder auf Dienste mit solchen Inhalten hingewiesen werden.
Dienste, die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu
gefährden oder in ihrem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl zu
beeinträchtigen, dürfen nur mit einer wirksamen Zugangs-kontrolle angeboten
werden, so dass eine Nutzung durch Minderjährige unmöglich ist. Bei Versand ins
Ausland muss der Kunde die dort jeweils geltenden Regelungen in eigener Verantwortung
beachten. 4.6 Verstoßen
die Dienste des Kunden gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche oder gerichtliche
Anordnungen oder gegen die guten Sitten, haftet der Kunde gegenüber MOWEO
auf Ersatz aller hieraus entstehenden direkten und indirekten Vermögens- und
sonstiger Schäden. Wird MOWEO von Dritten wegen der von dem Kunden
angebotenen Dienste oder wegen der Verletzung von Pflichten des Kunden aus den
vertraglichen Vereinbarungen auf Leistung oder Unterlassung in Anspruch
genommen, so hat der Kunde MOWEO auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen
im Innenverhältnis freizustellen und MOWEO unverzüglich alle Auskünfte zu
geben, die MOWEO für eine Rechtsverteidigung erforderlich erscheinen. Der
Kunde wird MOWEO nach besten Kräften bei der Verteidigung unterstützen und
wird MOWEO auf Wunsch eine Sicherheit für mögliche weitere Forderungen
erteilen, die aufgrund der Inanspruchnahme von MOWEO entstehen können und
bereits absehbar sind (z.B. Prozesskosten, ähnliche Ansprüche von Dritten in
gleich gelagerten Fällen usw.). Ansprüche Dritter sowie etwaige
Schadenersatzforderungen werden somit direkt an den Kunden weitergereicht.
Diese Regelungen gelten auch nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen
fort, soweit die Ansprüche von Dritten wegen der während der Vertragslaufzeit
erbrachten Dienste des Kunden geltend gemacht werden oder hiermit in engem
Zusammenhang stehen. 4.7 Liegen
MOWEO hinreichende Anhaltspunkte vor, dass der Kunde gegen eine der vorstehend
genannten Verpflichtungen verstoßen hat, ist MOWEO unbeschadet weiterer
Rechte zur Sperrung der Leistungen bzw. Zugänge und/oder zur außerordentlichen
Kündigung der Verträge über die Nutzung der Leistungen berechtigt, falls diese
Maßnahmen wegen der Umstände des Einzelfalles nicht zu dem Verstoß außer
Verhältnis stehen. Hinreichende Anhaltspunkte liegen insbesondere vor bei
vermehrt aufgetretenen Reklamationen zu einem Dienst oder sonstigen Tatsachen,
die einen offensichtlichen Verstoß gegen einen der Verhaltenskodizes gem.
Ziff. 4.5 und/oder gegen geltendes Recht, wie etwa die Zusendung unerwünschter
Werbung per Fax, SMS oder E-Mail und den Einsatz von Dialern unter Verstoß
gegen das Preisangabenrecht. erkennen lassen. Im Falle der Sperrung eines
Dienstes aufgrund des Vorliegens der vorgenannten Voraussetzungen sind
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen MOWEO ausgeschlossen, es sei denn,
dass eine unberechtigte Sperrung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens
MOWEO zurückzuführen ist. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der
Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen von MOWEO.
4.8 Wird
MOWEO von einem Gericht und/oder aufgrund eines Gesetzes zur Sperre der
Leistungen oder Rufnummern verpflichtet, so hat MOWEO dieser Verpflichtung
nachzukommen, ohne dass dem Kunden hieraus Rechte gegen MOWEO erwachsen.
Das gilt insbesondere dann, wenn ein Mehrwertdienst nach Maßgabe des § 45 TKG oder einer Nachfolgevorschrift
zu sperren ist. MOWEO wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald MOWEO auf Sperrung o.ä. gegenüber dem Kunden in Anspruch genommen wird. Soweit
die Dienste des Kunden von einem rechtskräftigen Urteil, einer vollziehbaren
behördlichen Anordnung oder einer Gesetzesänderung inhaltlich betroffen sind,
hat der Kunde daraus folgende Erkenntnisse bzw. Konsequenzen unmittelbar bei
seinen Diensten zu berücksichtigen. 4.9 Dem
Kunden ist bekannt, dass Mobilfunknetzbetreiber die an MOWEO zur Nutzung
überlassenen Kurzwahlnummern bei einer missbräuchlichen Verwendung der
Dienste, insbesondere von Premium SMS/MMS (z.B. auch Spam-SMS), sperren
können. Der Kunde muss im Fall eines von ihm zu verantwortenden Missbrauchs,
der eine Sperre verursacht, den gesamten hierdurch entstehenden Schaden tragen
und MOWEO von der Haftung freistellen 4.10 Der
Kunde hat Kennwörter oder sonstige Zugangsnummern, die ihn zur Nutzung der
Leistungen berechtigen, sorgfältig aufzubewahren und geheim zu halten, um
Missbrauch zu vermeiden. Sobald er Anlass hat, einen Missbrauch des Kennworts
zu vermuten, hat er dies MOWEO mitzuteilen und ändern zu lassen. Wird die
vertragliche Leistung unter Verwendung der geheimen Zugangsdaten von Dritten
genutzt, treffen den Kunden dieselben Pflichten wie bei eigener Nutzung. Das
gilt insbesondere für die Zahlungspflicht. Die Verpflichtung entfällt in dem
Umfang, wie der Kunde diese Drittnutzung nicht zu vertreten hat. 4.11 Der
Kunde ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige jeder änderung seiner Firma,
seines Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform,
seiner Bankverbindung und einer Beantragung der Eröffnung eines
lnsolvenzverfahrens über sein Vermögen verpflichtet. 4.12 Der
Kunde verpflichtet sich, die in die Mobilfunknetze zu verteilenden Inhalte nach
den vereinbarten Schnittstellenbeschreibungen anzuliefern und erkennt an, dass
MOWEO anderenfalls keine Haftung für die ordnungsgemäße Weiterbearbeitung
übernimmt. 4.13 Der
Kunde ist verpflichtet, zwingende Auflagen der Vorlieferanten von MOWEO,
insbesondere der Netzbetreiber und anderer Vertragspartner, einzuhalten.
Insbesondere darf der Kunde Mobilfunknetzleistungen, soweit sie ihm durch MOWEO vermittelt werden, z.B. SMS Kurzwahlnumrnern, nicht ohne ausdrückliche
Genehmigung an Dritte zu gewerblichen Zwecken weiter vermitteln oder anbieten
("Reselling"). Der Kunde haftet gegenüber MOWEO für durch ihn veranlasstes
oder zu vertretendes Reselling und den entstehenden Schaden und stellt MOWEO für diesbezügliche Ansprüche der Vorlieferanten, seien sie berechtigt
oder unberechtigt, in angemessenem Umfang frei. §5. änderungen
technischer Parameter 5.1 Zur
Aufrechterhaltung oder zur Verbesserung der Produkte und Leistungen kann MOWEO änderungen und Modifikationen an der übergabeschnittstelle oder an der
für die Abwicklung der Dienste des Kunden genutzten Infrastruktur in dem Umfang
durchführen, wie dies unter Berücksichtigung der berechtigten Kundeninteressen
zumutbar ist. Voraussehbare änderungen und Umstellungen werden dem Kunden eine
Woche im Voraus bekannt gegeben. §6. Vertragsänderungen 6.1 MOWEO ist zu änderungen ihrer vertraglichen Leistungen und vom Kunden zu
zahlender Entgelte berechtigt. über entsprechende änderungen wird der Kunde
schriftlich und rechtzeitig informiert. 6.2 Dem
Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von MOWEO technischen, rechtlichen
und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unterworfen sind, die sich ändern
können, z. B. weil sich die Regulatorischen Rahmenbedingungen oder gesetzlichen
Bestimmungen (z. 6. TKG einschließlich aller Rechtsverordnungen) ändern.
Regulatorische Rahmenbedingungen sind Verträge von MOWEO mit
Vorlieferanten, insbesondere Netzbetreibern in Bezug auf Leistungen. sonstige
Verträge von MOWEO mit Dritten, die zu Erbringung der Leistungen gegenüber
dem Kunden erforderlich sind, sowie Entscheidungen von Gerichten, der
Bundesnetzagentur und anderer Behörden. MOWEO ist im Falle solcher
änderungen berechtigt, die vertraglichen Leistungen einseitig nach eigenem
Ermessen im Rahmen der Billigkeit nach §
315 BGB anzupassen. Solche Anpassungen sind nach Möglichkeit von MOWEO
mit einer Frist von 3 Wochen vorab schriftlich anzukündigen, es sei denn, eine
solche Frist ist wegen der Eilbedürftigkeit (etwa bei Gerichts- oder
Behördenentscheidungen) nicht einhaltbar. Ist eine solche Anpassung nicht möglich
und wird MOWEO die Leistung durch die änderung der Rahrnenbedingungen
ökonomisch oder technisch wesentlich erschwert, steht MOWEO ein
Kündigungsrecht aus außerordentlichem Grund zu, wenn eine Anpassung des
Vertrages nicht zu sachgerechten und zumutbaren Ergebnissen führt. Die
außerordentliche Kündigung ist mit einer Notfrist von einer Woche zu erklären. 6.3 Das
Recht zu Vertragsänderungen nach anderen gesetzlichen Regelungen bleibt für
beide Parteien unberührt. §7. Rechnungserstellung 7.1 MOWEO erstellt dem Kunden monatlich eine Abrechnung über sämtliche von dem
Kunden genutzten Leistungen und gewählten Produkte. In der Abrechnung werden
die einzelnen Produkte und Leistungen gesondert ausgewiesen. Für die
Leistungen von MOWEO im Fest-netz- und Mobilfunkbereich sind Grundlage für
die Abrechnung die von den Netzbetreibern/ Vorlieferanten mitgeteilten
Daten/Volumen. 7.2 Die
Abrechnungsdaten werden je nach Mehrwertdienst bis zu 80 Tage nach Rechnungsversand
gespeichert. Nach Löschung der Daten ist MOWEO von der Pflicht zur Vorlage
dieser Daten zum Nachweis der Richtigkeit der Entgeltabrechnung befreit.
Einwendungen gegen eine Rechnung sind daher nur bis zu 6 Wochen nach
Rechnungsversand möglich. MOWEO wird hierauf in jeder Rechnung gesondert
hinweisen. 7.3 Die
vom Kunden zu zahlenden Entgelte sind mit Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug
fällig. 7.4 Eventuelle
Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von überzahlungen, Doppelzahlungen,
etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben oder mit der nächsten
fälligen Forderung verrechnet. Sofern der Kunde dies ausdrücklich wünscht und
keine offenen Forderungen der MOWEO bestehen, erfolgt die Rückerstattung
auf die MOWEO mitgeteilte Bankverbindung. 7.5 Der
Kunde kommt neben den gesetzlich geregelten Fällen spätestens 15 Tage nach Rechnungserhalt
bei Nichtleistung in Verzug. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug. ist MOWEO berechtigt, Verzugszinsen mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer
Verzugschäden bleibt vorbehalten. 7.6 MOWEO ist berechtigt, sich aus einer vom Kunden geleisteten Sicherheit zu
befriedigen, wenn der Kunde mit einer Zahlung im Verzug ist. Nimmt MOWEO
die Sicherheit in Anspruch, ist der Kunde verpflichtet, sie unverzüglich auf
die ursprüngliche Höhe aufzufüllen, wenn die vertragliche Zusammenarbeit
fortgesetzt wird. MOWEO gibt die Sicherheit nach Beendigung des
Vertragverhältnisses frei, sofern kein Sicherungsinteresse mehr besteht. 7.7 MOWEO ist berechtigt, sämtliche ihr gegenüber dem Kunden zustehende
Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde ist mit der Weitergabe der für die
Rechnungserstellung und den Forderungseinzug notwendigen Daten durch MOWEO
einverstanden. §8. Vergütung des Kunden 8.1 Soweit
MOWEO aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Kunden zur Zahlung einer
Vergütung an den Kunden verpflichtet ist, erfolgt deren Auszahlung nach den
folgenden Bestimmungen. 8.2 Die
Vergütung an den Kunden wird bei Fälligkeit auf das von ihm zu benennende Konto
ausgezahlt. 8.3 Die
Auszahlung an den Kunden erfolgt, sobald und soweit MOWEO selbst die
Auszahlung der Anbietervergütung endgültig von den Vorlieferanten, insbesondere
den Netzbetreibern oder anderen Dritten erhalten hat. Soweit der Kunde aus
diesem Grund von MOWEO zeitweilig oder endgültig keine Vergütung erhält,
bleibt er dennoch zur Vergütung der von MOWEO erbrachten Leistungen (z.B.
Verbindungs- Lizenz- oder
Contentsentgelte) verpflichtet. 8.4 Die
Auszahlung der Vergütung an den Kunden erfolgt spätestens zwei Wochen nach
Eingang des entsprechenden Ausschüttungsbetrages des Vorlieferanten bei MOWEO. 8.5 MOWEO ist berechtigt, auf jeden fälligen Vergütungsanspruch einen Betrag von
10% als Sicherheit für etwaige Rückgriffsansprüche gegen den Kunden
einzubehalten, höchstens jedoch insgesamt 20.000 EUR (in Worten:
Zwanzigtausend Euro) auf alle fälligen Vergütungsansprüche des Kunden. MOWEO ist berechtigt, bestehende Forderungen gegen den Kunden - gleich aus welchem Vertragsverhältnis, mit jedem
Vergütungsanspruch des Kunden aufzurechnen und die Auszahlung entsprechend der
Höhe der bestehenden Forderung zu kürzen. 8.6 MOWEO ist berechtigt, die Vergütung für den Kunden nicht auszuzahlen, wenn MOWEO hinreichend Grund hat anzunehmen, dass ihre Leistungen in rechts- bzw.
vertragswidriger Weise genutzt werden, insbesondere, wenn ein Netzbetreiber,
Serviceprovider oder Rechteinhaber MOWEO darüber informiert, dass Anzeichen
eines strafbaren oder in sonstiger Weise gesetzwidrigen Verhaltens im
Zusammenhang mit dem Angebot oder der Nutzung der Leistungen von MOWEO
vorliegen. Wenn MOWEO die Vergütung an den Kunden bereits ausgezahlt hat,
ist MOWEO berechtigt, die Vergütung zurückzufordern oder gegen sonstige
Auszahlungsansprüche des Kunden zu verrechnen. §9. Haftung 9.1 Wird
der Kunde von seinen eigenen Kunden (Drittkunde) wegen eines Vermögensschadens
in Anspruch genommen, der aufgrund von Telekommunikationsdiensten von MOWEO
im Sinne des TKG entstanden ist, und hat MOWEO hierfür im lnnenverhältnis
zum Kunden einzustehen, dann haftet MOWEO höchstens bis zu einem Betrag von
12.500 Euro je Schadensfall pro Drittkunde. Gegenüber der Gesamtheit der
Drittkunden des Kunden ist die Haftung auf 0,1 Million Euro je
schadensverursachendes Ereignis begrenzt. übersteigen die Beträge, die mehreren
Dienstsanbietern / Kunden aufgrund des selben schadensverursachenden
Ereignisses zu leisten sind, diese Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in
dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur
Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Schaden
vorsätzlich verursacht wurde. 9.2 Für
andere Schäden (z.B. Sachschäden oder auch Vermögensschäden. die nicht auf Telekommunikationsdiensten
im Sinne des TKG und die Inanspruchnahme durch Dritte beruhen) haftet MOWEO
für sich und ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur,
falls eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck
gefährdenden Weise verletzt wurde oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflicht gilt eine
Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen
Vereinbarung/en überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Erfolgt die schuldhafte Verletzung
einer solchen wesentlichen Vertragspflicht nicht grob fahrlässig oder
vorsätzlich, ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen
Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise
vorhersehbar waren. Als vorhersehbarer Schaden wird ein Betrag in Höhe von
maximal 2.500 Euro angenommen. 9.3 Die
Haftung von MOWEO nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. nach den
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes) bleibt hiervon unberührt. 9.4 Soweit
die Haftung von MOWEO wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe. Vertreter und
Erfüllungsgehilfen von MOWEO. 9.5 Die
Haftung der Parteien für zugesicherte Eigenschaften oder Schäden an Leben,
Körper oder Gesundheit eines Menschen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt unberührt. 9.6 Eine
Haftungsbegrenzung oder ein Haftungsausschluss nach dieser Vereinbarung gilt
auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der Organe und sonstiger
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Parteien. 9.7 Mit
Ausnahme der vertraglich vereinbarten Fälle, haftet weder MOWEO noch der
Kunde der jeweils anderen Vertragspartei für indirekte oder Folgeschäden, die
sich aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen ergeben
oder bei hypothetischem Verlauf ergeben könnten. Keine Partei haftet der
anderen Partei für den wirtschaftlichen Erfolg der Zusammenarbeit. 9.8 Die
in diesen AGB an anderer Stelle vereinbarten Haftungsbeschränkungen bleiben
unberührt. §10. Vertragsdauer und Kündigung 10.1 Sofern
nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Verträge zwischen den
Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können von jeder Partei
schriftlich mit einer Frist von 1 Monaten gekündigt werden. 10.2 Das
Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als Grund
für eine fristlose Kündigung kommt neben einer schwerwiegenden
Vertragsverletzung insbesondere die Eröffnung oder Antrag auf Eröffnung eines
lnsolvenzverfahrens gegen die andere Vertragspartei oder dessen Ablehnung
mangels Masse in Betracht. §11. Vertraulichkeit 11.1 Die
Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit der vertraglichen
Vereinbarungen sowie drei Jahre über dessen Beendigung hinaus sämtliche ihnen
im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich werdenden Informationen,
die als vertraulich bezeichnet werden oder anderweitig als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zuhalten und, sofern nicht zur
Erreichung des Vertragszwecks erforderlich, weder aufzuzeichnen noch an Dritte
weiterzugeben oder in anderer Weise außerhalb des Vertragszwecks zu verwerten.
Als Dritte gelten nicht die mit dem Kunden i.S.v. §§15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, soweit diese sich ihrerseits schriftlich
zur Vertraulichkeit verpflichtet haben. 11.2 Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind auf Nachweis die
Informationen, a.
die einer Vertragspartei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlung
bekannt waren oder die von Dritten
berechtigt als nicht vertraulich mitgeteilt werden; b.
welche die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben; c.
die ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind
oder werden oder d.
die aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zulegen
sind. Im letztgenannten Fall ist die andere Vertragspartei unverzüglich vor der
Offenlegung zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur
Vertraulichkeit bleiben unberührt. §12. Schlussbestimmungen 12.1 Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. änderungen und Ergänzungen des mit dem Kunden
geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
änderung des Schriftformerfordernisses. 12.2 Die
vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der
Niederlanden unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISS). 12.3 Gerichtsstand
für Streitigkeiten aus den vertraglichen Vereinbarungen ist, wenn nicht anders
Verträglich Vereinbart Maastricht. MOWEO ist daneben berechtigt, den Kunden
an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ausschließliche
Gerichtsstände bleiben unberührt. Dies gilt ebenso, falls der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. MOWEO ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem
anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. |